Satzung der Stiftung

§ 1 Name und Rechtsform

1) Die Stiftung führt den Namen: Evangelische Stiftung Auerswalde

2) Die Stiftung ist eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung in der Verwaltung der Ev.-Luth. St.-Ursula-Kirchengemeinde Auerswalde und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2 Stiftungszweck

1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/ mildtätige/ kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Arbeit der Evangelischen St.-Ursula-Kirchengemeinde Auerswalde.

3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln für

a) die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde,

b) die Förderung von Projekten und Schwerpunkten der Kirchengemeinde Auerswalde auf den Gebieten

der Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit,
der Erwachsenenbildung und
der musikalischen Arbeit,

c) die Unterhaltung und Verbesserung von kirchgemeindlichen Gebäuden und Anlagen,

d) die Öffentlichkeitsarbeit,

e) die diakonischen Aufgaben der Kirchengemeinde und

f) die Finanzierung der Personalkosten von zusätzlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde.

4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Stifter/ die Stifterin und seine/ ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

§ 3 Stiftungsvermögen

1) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von 5.000,- € (in Worten: fünftausend Euro) ausgestattet.

2) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen die jährlichen Erträge aus der Vermögensanlage oder die sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel ganz oder teilweise der freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

3) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Kirchgemeinde oder Dritter, die ausdrücklich als solche bestimmt sind, erhöht werden.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 und Nr. 12 AO.

2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.

3) Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.

5) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

6) In Zweifelsfällen entscheidet der Stiftungsrat über die Annahme.

§ 5 Stiftungsrat

1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Es besteht aus 5 Mitgliedern. Die Mitglieder werden von dem Kirchenvorstand für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Kirchenvorstand aus wichtigem Grund abberufen werden.

2) Mitglied im Stiftungsrat kann nur werden, wer als Kirchvorsteher für den Kirchenvorstand der Ev.-Luth. St.-Ursula-Kirchgemeinde Auerswalde wählbar ist. Mindestens ein Mitglied muß, höchstens drei Mitglieder des Stiftungsrates sollen dem Kirchenvorstand angehören. Scheidet ein Mitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, wählt der Kirchenvorstand für die restliche Dauer der Amtszeit ein neues Mitglied.

3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig.

4) Für die Einladungen und die Durchführungen der Sitzungen gelten die Bestimmungen der KGO für Kirchenvorstände sinngemäß.

5) Der Stiftungsrat trifft sich einmal vierteljährlich.

6) Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied

§ 6 Aufgaben und Beschlussfassung

1) Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dies nicht einer Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Gemeindebüros der Ev.-Luth. St.-Ursula-Kirchgemeinde Auerswalde übertragen ist;

b) die Beschlußfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;

c) die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an den Kirchenvorstand.

2) Der Stiftungsrat macht die Stiftung gemeinsam mit dem Kirchenvorstand in der Öffentlichkeit bekannt und wirbt Spenden und Zustiftungen ein.

3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 7 Rechtsstellung des Kirchenvorstandes

1) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Kirchenvorstand wahrgenommen.

2) Dem Kirchenvorstand bleiben folgende Rechte vorbehalten:

a) Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;

b) Änderung der Satzung;

c) Auflösung der Stiftung;

d) Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinaus gehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z.B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z.B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).

3) Entscheidungen des Stiftungsrates kann der Kirchenvorstand aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder anderer Rechtsvorschriften verstoßen.

4) Der Kirchenvorstand und der Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.

5) Für die Treuhandverwaltung gelten die Vorschriften der Kirchlichen Haushaltsordnung sinngemäß.

§ 8 Stiftungsaufsicht

entfällt

§ 9 Anpassung, Umwandlung, Aufhebung oder Zusammenlegung

1) Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er dem Kirchenvorstand einen neuen Stiftungszweck vorschlagen, welcher über diesen zu beschließen hat. Dieser Vorschlag bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch – kirchlich zu sein und muß der Ev.-Luth. St.–Ursula-Kirchgemeinde Auerswalde zugute kommen.

2) Die Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung ist möglich. Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung ist nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse notwendig oder wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist.

§ 10 Anfallberechtigung

Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Ev.-Luth. St.-Ursula-Kirchgemeinde Auerswalde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst ähnlich sind.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 16. November 2006 in Kraft.

Lichtenau, den 16. November 2006

Siegel

M. Kaube A. Voigtländer

Vorsitzender des Kirchenvorstandes Mitglied des Kirchenvorstandes

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